Bei zweifelhafter Eignung eines qualitativ schlechten Messfotos zur Identifikation des Fahrers hat der Tatrichter zu erörtern, weshalb ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint, und hierzu die erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, umso genauer zu benennen und zu beschreiben, je schlechter die Qualität des Fotos ist.
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