Die Rettungsgasse muss auf mehrspurigen Straßen bei zähflüssigem Verkehr immer rechts von der äußersten linken Spur gebildet werden.
Die Fahrradampel muss stets beachtet werden, wenn eine solche vorhanden ist. Andere Lichtzeichen gelten nur noch für die jeweiligen Fahrbahnabschnitte. Ist keine Fahrradampel angebracht, gilt für Radfahrer die Fahrbahnampel für den Autoverkehr. Dies gilt auch, wenn Radfahrer einen Radweg benutzen und nicht die Fahrbahn. Die Fußgängerampel gilt für Radfahrer nur dann, wenn sie eindeutig Fahrräder einbezieht, also ein Fahrradpiktogramm zeigen.
Fahrradfahrende Eltern dürfen ihre Kinder auf dem Fußweg begleiten. Müssen Kinder laut Gesetzt den Fußweg nutzen, ist es den Eltern nun ebenso gestattet.
E-Bikes mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h können nun auch auf Fahrradwegen genutzt werden.