Dashcam-Aufzeichnungen von Verkehrsunfällen sind als Beweismittel zulässig. Ein Verwertungshindernis von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel ergibt sich nicht aus § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG oder § 22 KunstUrhG. Die Frage der Verwertbarkeit von Bildaufzeichnungen im Zivilprozess ergibt sich aus einer Güterabwägung, welche die Eingriffe in Grundrechte des Betroffenen und die Bedeutung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie das Interesse an substantiierter Beweisführung gegenüberstellt.
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